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In manchen Fällen helfen Ihnen die
Krankenkassen bei der Übernahme der Kosten für unsere Dienstleistungen.
Haushaltshilfe Ist Ihnen wegen eines Krankenhausaufenthaltes oder einer Kur die
Weiterführung Ihres Haushalts nicht möglich, übernehmen die gesetzlichen
Krankenkassen die Kosten für eine Haushaltshilfe. Die Haushaltshilfe wird
jedoch nur gewährt, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der
Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das
behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Ferner darf es einer anderen im
Haushalt lebenden Person nicht möglich sein, den Haushalt weiterzuführen.
Mutterschaftsleistungen
Neben Leistungen bei Krankheit erhalten weibliche Versicherte einer
gesetzlichen Krankenkasse auch Leistungen bei Schwangerschaft und
Mutterschaft. Somit kann sichergestellt werden, dass Frauen während der
Schwangerschaft und Entbindung alle erforderlichen medizinischen Leistungen
erhalten und durch die Geldleistungen auch wirtschaftlich abgesichert sind.
Die gesetzlichen Krankenkassen erbringen bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen folgende Leistungen: - ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln - Stationäre Entbindung -
Häusliche Pflege und Haushaltshilfe - Mutterschaftsgeld - Fahrkosten bei
stationärer Entbindung.
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Bleiben Sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten
Kindes der Arbeit fern, erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse ebenfalls
Krankengeld. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, Ihr Arbeitgeber nicht zur Weiterzahlung Ihres
Verdienstes verpflichtet ist und eine andere in Ihrem Haushalt lebende
Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Der
Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht in jedem
Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage, für allein
erziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage.
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