HGF Kollmann - Ihr Dienstleister für Haushaltshilfe, Gebäudereinigung und Familie in Leipzig, Delitzsch und Umgebung.

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Leistungen der Krankenkassen

In manchen Fällen helfen Ihnen die Krankenkassen bei der Übernahme der Kosten für unsere Dienstleistungen.

Haushaltshilfe

Ist Ihnen wegen eines Krankenhausaufenthaltes oder einer Kur die Weiterführung Ihres Haushalts nicht möglich, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine Haushaltshilfe. Die Haushaltshilfe wird jedoch nur gewährt, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Ferner darf es einer anderen im Haushalt lebenden Person nicht möglich sein, den Haushalt weiterzuführen.

Mutterschaftsleistungen

Neben Leistungen bei Krankheit erhalten weibliche Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse auch Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Somit kann sichergestellt werden, dass Frauen während der Schwangerschaft und Entbindung alle erforderlichen medizinischen Leistungen erhalten und durch die Geldleistungen auch wirtschaftlich abgesichert sind. Die gesetzlichen Krankenkassen erbringen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen folgende Leistungen: - ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe - Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln - Stationäre Entbindung - Häusliche Pflege und Haushaltshilfe - Mutterschaftsgeld - Fahrkosten bei stationärer Entbindung.

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Bleiben Sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fern, erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse ebenfalls Krankengeld. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Ihr Arbeitgeber nicht zur Weiterzahlung Ihres Verdienstes verpflichtet ist und eine andere in Ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage, für allein erziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage.
 

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