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Steuerliche Abzugsmöglichkeiten unserer Dienstleistungen
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Seit 2003 können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden. 2006 wurde die Förderung auf Mieter und Eigentümer mit Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen des Wohnraums im Privathaushalt ausgeweitet. In Höhe von 20 % des Arbeitslohns, maximal 600,00 Euro, können diese Aufwendungen berücksichtigt werden. Diese Regelung wurde auch auf die Betreuungskosten pflegebedürftiger Personen ausgeweitet. Diese können mit maximal 1.200,00 Euro berücksichtigt werden, wenn die Pflege im Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person erfolgt.
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